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letzte Änderung: 12.12.2022 23:36:24.

Bekanntmachung der Hauptsatzung der Stadt Elsdorf (Rhein-Erft-Kreis) vom 15. Dezember 2010


Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 952) hat der Rat in Elsdorf in seiner Sitzung am 14. Dezember 2010 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
I. Allgemeines
§ 1 - Historie
§ 2 - Wappen, Flagge, Siegel
§ 3 - Bezeichnungen
§ 4 - Einteilung des Stadtgebietes in Bezirke, Ortsvorsteher
II. Information
§ 5 - Unterrichtung der Bürger und Einwohner
§ 6 - Öffentliche Bekanntmachungen
§ 7 - Anregungen und Beschwerden
III. Organe, innere Organisation
§ 8 - Bürgermeister
§ 9 - Beigeordneter, allgemeine Vertretung des Bürgermeisters
§ 10 - Gemeinderat
§ 11 - Ausschüsse des Rates, Zusammensetzung
§ 12 - Gleichstellungsbeauftragte
§ 13 - Integrationsrat
§ 14 - Seniorenbeirat
IV. Verfahrensregelungen
§ 15 - Mehrfache Beratung
§ 16 - Dringlichkeitsentscheidungen
§ 17 - Genehmigung von Rechtsgeschäften
§ 18 - Zuständigkeit in Personalangelegenheiten
V. Entschädigung, Geschäftsmittelausstattung
§ 19 - Aufwandsentschädigung
§ 20 - Fraktionen und Gruppen, Geschäftsmittelausstattung
VI. Schlussbestimmungen
§ 21 - Inkrafttreten
I. Allgemeines
§ 1
Historie
(1)Die Stadt Elsdorf wurde als Gemeinde durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Köln (Kölngesetz) vom 05.11.1974 (GV. NW. S. 1072) gebildet. Aufgrund der 17. Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung zur Bestimmung der Großen kreisangehörigen Städte und Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2009 (SGV. NRW. S. 679) erfolgte die Bestimmung zur Mittleren kreisangehörigen Stadt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2011.
(2)Die Stadt Elsdorf ist eine kreisangehörige Stadt des Rhein-Erft-Kreises.
§ 2
Wappen, Flagge, Siegel
(1)Der Gemeinde Elsdorf ist mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Köln vom 13.12.1976 das Recht zur Führung eines Wappens verliehen worden; das Wappenführungsrecht besteht kraft Verfügung des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom 18.10.2010 auch für die Stadt Elsdorf fort. Das Wappen ist wie folgt gestaltet:
In Silber (Weiß) von einem schwarzen Balken geteilt, oben ein wachsender roter Wolfskopf, unten ein Kleeblatt und eine Eichel.
(2)Der Gemeinde Elsdorf ist ferner mit Urkunde des Regierungspräsidenten in Köln vom 13.12.1976 das Recht zur Führung einer Flagge verliehen worden; auch diese Befugnis besteht nach der Verfügung des Landrats des Rhein-Erft-Kreises vom 18.10.2010 für die Stadt Elsdorf fort. Die Flagge ist wie folgt gestaltet:
Hissflagge: Grün-Weiß-Grün im Verhältnis 1: 4: 1, längsgestreift mit dem zur Stange verschobenen Wappenschild.
(3)Der Stadt Elsdorf ist kraft Verfügung des Landrats des Rhein-Erft-Kreises als unterer staatlicher Aufsichtsbehörde vom 18.10.2010 das Recht zur Führung eines Dienstsiegels verliehen worden. Das Dienstsiegel trägt das unter Absatz 1 beschriebene Stadtwappen und die Umschrift „Stadt Elsdorf".
§ 3
Bezeichnungen
Der Rat führt die Bezeichnung „Rat der Stadt Elsdorf". Seine Mitglieder führen die Bezeichnung „Mitglieder des Rates". Die in dieser Satzungen enthaltenen Amts- und Funktionsbezeichnungen sind auch in der weiblichen Form gültig und anzuwenden, soweit sprachlich möglich.
§ 4
Einteilung des Stadtgebietes in Bezirke, Ortsvorsteher
(1)Innerhalb des Stadtgebietes werden folgende Gemeindebezirke gebildet:
a)Stadtbezirk Oberembt
Zum Stadtbezirk Oberembt gehören folgende Gebietsteile:
Gemarkung Oberembt: Fluren 1 bis 3, 4 mit Ausnahme Parzellen Nr. 12 bis 19, 21, 35 (teilw.), 41, 88, 95 und 98.
Fluren 5 bis 13.
b)Stadtbezirk Niederembt
Zum Stadtbezirk Niederembt gehören folgende Gebietsteile:
Gemarkung Niederembt: Fluren 1 bis 13,
Gemarkung Oberembt: Flur 4, Parzellen Nr. 12 bis 19, 21, 35 (teilw.), 41, 88, 95 und 98.
c)Stadtbezirk Tollhausen
Zum Stadtbezirk Tollhausen gehören folgende Gebietsteile:
Gemarkung Tollhausen: Fluren 1 bis 6.
d)Stadtbezirk Grouven
Zum Stadtbezirk Grouven gehören folgende Gebietsteile:
Gemarkung Heppendorf: Fluren 1 bis 4, Flur 28, Flurstücke Nr. 20 (teilw.), 21, 23, 25 bis 27, 29 bis 35, 37 bis 42, 43 (teilw.), 44, 46 bis 48, 50 bis 55, 251, 254 bis 264, 266, 268 bis 273, 275 bis 281, 304 bis 312, 314 bis 324, 326 bis 328, 331, 333 (teilw.), 336 bis 338, 340 bis 341, 343 bis 346, 373 bis 377, 395 bis 398, 412 bis 425, 452, 454 bis 468, 481 bis 483, 486, 488 bis 491.
Gemarkung Aparte Höfe: Flur 4.
f)Stadtbezirk Giesendorf
Zum Stadtbezirk Giesendorf gehören folgende Gebietsteile:
Gemarkung Heppendorf: Flur 37,
Flur 7 mit Ausnahme der Flurstücke 104 (teilw.), 105, 107, 110, 113 bis 114, 116 bis 117, 120 bis 128, 130, 133 bis 136, 140 bis 145, 149, 151 bis 159, 161 bis 163, 167, 175 bis 180, 183 bis 184, 187 bis 188, 190 bis 194, 196 bis 198, 200 bis 202, 204 bis 237, 243 bis 259, 264 bis 265, 339 bis 343.
Flur 31, Flurstücke 4 (teilw.), 5 (teilw.), 92 bis 100, 105, 130 bis 132, 150, 218 bis 221, 230 bis 233, 235, 237 bis 256, 267 bis 268, 269 (teilw.), 270 bis 271, 289 bis 292, 298 bis 304, 306, 310 bis 316, 319 bis 326, 328, 337, 342 bis 345, 357 bis 358, 360 bis 361, 396 bis 414, 416 bis 423, 426 bis 427, 470, 477 bis 483, 487, 489, 492 bis 493, 498 bis 503, 531.
Flur 33 mit Ausnahme der Flurstücke 39 bis 44, 50 bis 51, 64 (teilw.), 65 bis 70, 80 bis 85.
Flur 36 mit Ausnahme der Flurstücke 1 bis 11, 68 (teilw.), 69 bis 82, 84, 87, 89 bis 91, 96 bis 101, 104, 130 bis 131, 133, 163, 168 bis 182.
Flur 38, Flurstücke Nr. 6 bis 10, 12, 20, 22 bis 28, 30 bis 35, 84 bis 85, 96 bis 104, 109 bis 110, 115 bis 116.
g)Stadtbezirk Berrendorf/Wüllenrath
Zum Stadtbezirk Berrendorf/Wüllenrath gehören folgende Gebietsteile:
Gemarkung Heppendorf: Fluren 8, 24, 26 bis 27, 29 bis 30 und 32
Flur 7, Flurstücke 104 (teilw.), 105, 107, 110, 113 bis 114, 116 bis 117, 120 bis 128, 130, 133 bis 136, 140 bis 145, 149, 151 bis 159, 161 bis 163, 167, 175 bis 180, 183 bis 184, 187 bis 188, 190 bis 194, 196 bis 198, 200 bis 202, 204 bis 237, 243 bis 259, 264 bis 265, 339 bis 343.
Flur 28 mit Ausnahme der Flurstücke 20 (teilw.), 21, 23, 25 bis 27, 29 bis 35, 37 bis 42, 43 (teilw.), 44, 46 bis 48, 50 bis 55, 251, 254 bis 264, 266, 268 bis 273, 275 bis 281, 304 bis 312, 314 bis 324, 326 bis 328, 331, 333 (teilw.), 336 bis 338, 340 bis 341, 343 bis 346, 373 bis 377, 395 bis 398, 412 bis 423, 424 bis 425, 452, 454 bis 468, 481 bis 483, 488 bis 491.
Flur 31 mit Ausnahme der Flurstücke 4 (teilw.), 5 (teilw.), 92 bis 100, 105, 130 bis 132, 150, 218 bis 221, 230 bis 233, 235, 237 bis 256, 267 bis 268, 269 (teilw.), 270 bis 271, 289 bis 292, 298 bis 304, 306, 310 bis 316, 319 bis 326, 328, 337, 342 bis 345, 357 bis 358, 360 bis 361, 396 bis 414, 416 bis 423, 426 bis 427, 470, 477 bis 483, 487, 489, 492 bis 493, 498 bis 503, 531.
h)Stadtbezirk Heppendorf
Zum Stadtbezirk Heppendorf gehören folgende Gebietsteile:
Gemarkung Heppendorf: Fluren 11, 13 bis 23, 52 bis 54.
i)Stadtbezirk Esch
Zum Stadtbezirk Esch gehören folgende Gebietsteile:
Gemarkung Esch: Fluren 1 bis 11,
Gemarkung Elsdorf: Fluren 11 und 15.
j)Stadtbezirk Angelsdorf
Zum Stadtbezirk Angelsdorf gehören folgende Gebietsteile:
Gemarkung Angelsdorf: Fluren 1 bis 5.
k)Stadtbezirk Elsdorf
Zum Stadtbezirk Elsdorf gehören folgende Gebietsteile:
Gemarkung Elsdorf: Fluren 1 bis 10, 12 bis 14 und 16,
Gemarkung Apartehöfe: Fluren 1 bis 3,
Gemarkung Heppendorf: Flur 33, Flurstücke 39 bis 44, 50 bis 51, 64 (teilw.), 65 bis 70, 80 bis 85,
Flur 36, Flurstücke 1 bis 11, 68 (teilw.), 69 bis 82, 84, 87, 89 bis 91, 96 bis 101, 104, 130 bis 131, 133, 163, 168 bis 182,
Flur 38, mit Ausnahme der Flurstücke 6 bis 10, 12, 20, 22 bis 28, 30 bis 35, 84 bis 85, 96 bis 104, 109 bis 110, 115 bis 116,
Flur 39, Flurstück 14/1.
l)Stadtbezirk Neu-Etzweiler
Zum Stadtbezirk Neu-Etzweiler gehören folgende Gebietsteil;
Gemarkung Angelsdorf Flur 7
Flurstücke 3 - 18, 19 - 36, 38, 41 - 48, 50 - 60, 61 - 64, 67, 73,74, 76 - 78, 79 - 89, 92 - 97, 102 - 109, 110 - 119, 120 - 126, 130, 132, 134, 135 - 148, 149 - 153, 155 - 159, 160 - 164, 169 - 172, 177 - 179, 180 - 183, 185, 189, 190 - 196, 198, 199 - 210
(2)Für die in Abs. 1 genannten Stadtbezirke werden vom Rat jeweils Ortsvorsteher gewählt. Die Wahl erfolgt für die Dauer der Wahlzeit des Rates, der die Wahl vornimmt. Die Ortsvorsteher müssen in den Stadtbezirken, für die sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können.
(3)Die Ortsvorsteher haben die Belange ihres Bezirkes gegenüber dem Rat wahrzunehmen. Im Rahmen dieser Aufgabe sind sie jederzeit berechtigt und verpflichtet, Wünsche, Anregungen und Beschwerden aus ihrem Bezirk aufzugreifen und an den Rat oder an den für die Entscheidung über die Angelegenheit zuständigen Ausschuss weiterzuleiten. Der Rat bzw. der Ausschuss soll die Ortsvorsteher vor der Entscheidung über Angelegenheiten, die Belange ihres Bezirkes berühren, hören. Die Anhörung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Sie soll mündlich erfolgen, wenn die Ortsvorsteher in einer Angelegenheit dem Rat Wünsche, Anregungen oder Beschwerden vorgetragen haben.
(4)Der Bürgermeister kann die Ortsvorsteher mit der Erledigung bestimmter Geschäfte er laufenden Verwaltung beauftragen. Die Ortsvorsteher führen diese Geschäfte in Verantwortung gegenüber dem Bürgermeister durch.
(5)Zur Abgeltung des ihm durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstandenen Aufwandes erhält der Ortsvorsteher eine monatliche Aufwandsentschädigung nach dem Höchstsatz der Entschädigungsverordnung. Daneben steht den Ortsvorstehern Ersatz des Verdienstausfalles nach Maßgabe des § 39 Abs. 7 i.V.m. § 45 Abs. 1 GO zu.
(6)Der Bürgermeister ist berechtigt, die Ortsvorsteher in geeigneten Fällen für den Bereich ihres Bezirkes mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beauftragen.
II. Information
§ 5
Unterrichtung der Einwohner
(1)Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Presse, auf der Internet-Homepage der Stadt, durch öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat im Einzelfall. Trifft der Rat keine besondere Entscheidung, legt der Bürgermeister die Art und Weise der Unterrichtung fest. Unterbleibt dies, kann der zuständige Ortsvorsteher die Einwohner unterrichten.
(2)Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
(3)Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
(4)ie dem Bürgermeister aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
§ 6
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Elsdorf, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen durch Veröffentlichung im „Amtsblatt der Stadt Elsdorf" (Rundblick) und möglichst nachrichtlich auf der Internet-Homepage der Stadt Elsdorf.
(2)Sind öffentliche Bekanntmachungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so wird die Öffentlichkeit durch Hauswurfsendung und über die Internet-Homepage der Stadt Elsdorf unterrichtet. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die Zustellungen erfolgen. Sofern die Bekanntmachung nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, ist sie nachrichtlich gem. Abs. 1 unverzüglich nachzuholen. Bekanntmachungen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes NRW bzw. der Verwaltungsverfahrensgesetze oder des Sozialgesetzbuches bleiben hiervon unberührt.
(3)Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden durch Veröffentlichung im „Amtsblatt der Stadt Elsdorf" (Rundblick) und auf der Internet-Homepage der Stadt Elsdorf bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung muss spätestens 3 Tage, im Falle der Einberufung des Rates mit verkürzter Einberufungsfrist spätestens 2 Tage, vor der Ratssitzung erfolgen. Der Erscheinungstag des Amtsblattes und der Tag der Ratssitzung sind in die Berechnung dieser Frist mit einzubeziehen.
(4)Die Öffentlichkeit wird über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse des Rates und der Ausschüsse aus öffentlichen Sitzungen durch die Presse und über die Internet-Homepage der Stadt Elsdorf informiert. Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse aus nichtöffentlichen Sitzungen des Rates und der Ausschüsse wird durch Aushang an der Bekanntmachungstafel im Erdgeschoss des Rathauses in 50189 Elsdorf, Gladbacher Str. 111, veröffentlicht, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.
§ 7
Anregungen und Beschwerden
(1)Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen oder Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Elsdorf fallen.
(2)Anregungen oder Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Elsdorf fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.
(3)Eingaben von Bürgern, die keine Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben.
(4)Die Erledigung von Anregungen oder Beschwerden im Sinne von Absatz 1 wird den Ausschüssen des Rates jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich übertragen.
(5)Der für Erledigung von Anregungen oder Beschwerden nach Absatz 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen und die notwendige Sachentscheidung zu treffen, soweit der Ausschuss entscheidungsbefugt ist. Die Zuständigkeiten des Rates und des Bürgermeisters bleiben unberührt.
(6)Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO), bleibt unberührt.
(7)Von einer Prüfung der Anregungen oder Beschwerden soll abgesehen werden,
a)wenn sie sich gegen Verwaltungshandlungen richten, gegen welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe eingelegt werden können,
b)wenn ihr Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
c)wenn sie gegenüber einem bereits geprüften Anregungs- oder Beschwerdebegehren, einem Einwohnerantrag, einem Bürgerbegehren oder einem Bürgerentscheid kein neues Sachvorbringen enthalten.
(8)Der/Die Antragsteller ist /sind über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister zu unterrichten.
III. Organe, innere Organisation
§ 8
Der Bürgermeister
(1)Der hauptamtliche Bürgermeister wird nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes NRW (KWahlG) und der Gemeindeordnung NRW (GO) gewählt. Entsprechendes gilt für die Wahl seiner Stellvertreter. Die Zahl der Stellvertreter des Bürgermeisters wird auf zwei festgesetzt.
(2)Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten neben ihnen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zustehenden Entschädigungen zusätzlich eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
§ 9
Beigeordnete, allgemeine Vertretung des Bürgermeisters
(1)Es wird ein hauptamtlicher Beigeordneter gewählt. Der Gewählte ist allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters.
(2)Der Rat bestellt zwei Bedienstete zu weiteren allgemeinen Vertretern des Bürgermeisters nach § 68 Abs. 1 GO NW für den Fall der Verhinderung des hauptamtlichen Beigeordneten und bestimmt die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung durch diese zwei Bediensteten.
§ 10
Stadtrat
(1)Die Bürgerschaft der Stadt Elsdorf wird durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Der Rat der Stadt Elsdorf besteht aus 36 in der Kommunalwahl gewählten Mitgliedern und dem Bürgermeister als gesetzliches Mitglied nach § 40 Abs. 2 GO.
(2)Der Rat kann sich in Fraktionen, Gruppen und fraktions- und gruppenlosen Ratsmitgliedern organisieren. Eine Fraktion oder Gruppe muss aus mindestens 2 Ratsmitgliedern bestehen.
§ 11
Ausschüsse des Rates, Zusammensetzung
(1)Der Rat bildet folgende Ausschüsse:
-Hauptausschuss
-Rechnungsprüfungsausschuss
-Ausschuss für Bau und Planung,
-Ausschuss für Umwelt und Verkehr,
-Ausschuss für Kultur und Denkmalschutz
-Ausschuss für Liegenschaften,
-Jugendhilfeausschuss,
-Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales und Sport,
-Wahlausschuss,
-Wahlprüfungsausschuss
Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. Dieser führt die Bezeichnung „Hauptausschuss" auch in Wahrnehmung dieser Aufgaben. Die Aufgaben des Denkmalschutzes werden dem Ausschuss für Kultur und Denkmalschutz des Denkmalschutzgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen.
(2)Die Ausschüsse setzen sich wie folgt zusammen:
-Hauptausschuss 18 Ratsmitglieder sowie der Bürgermeister als Vorsitzender (57 Abs. 3 GO)
-Rechnungsprüfungsausschuss 9 Mitglieder
-Ausschuss für Bau und Planung 17 Mitglieder
-Ausschuss für Umwelt und Verkehr 15 Mitglieder
-Ausschuss für Kultur und Denkmalschutz 17 Mitglieder
-Ausschuss für Liegenschaften 9 Mitglieder
-Jugendhilfeausschuss 15 Mitglieder (9 Vertreter des Rates und 6 Vertreter der freien Träger der Jugendwohlfahrt)
-Ausschuss für Jugend, Schule, Soziales und Sport 17 Mitglieder
-Wahlausschuss 8 Ratsmitglieder sowie der Wahlleiter als Vorsitzender
-Wahlprüfungsausschuss 9 Mitglieder
(3)Die Zuständigkeiten der jeweiligen Ausschüsse werden, soweit sie nicht durch Gesetz geregelt sind, vom Rat in einer Zuständigkeitsordnung festgelegt.
(4)Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
§ 12
Gleichstellungsbeauftragte
(1)Der Bürgermeister bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte für die Stadtverwaltung Elsdorf. Diese soll mit 20 Wochenstunden für den Bereich der Gleichstellung von Mann und Frau tätig sein.
(2)Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt nach Maßgabe des Landesgleichstellungsgesetzes NRW bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, welche die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
§ 13
Integrationsrat
(1)Es wird ein Integrationsrat mit 5 im Rahmen einer Integrationswahl direkt gewählten Mitgliedern und 4 Mitgliedern des Rates eingerichtet, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 oder 2 GO NRW erfüllt sind. Die nach Maßgabe des Gesetzes erforderliche Mindestanzahl ausländischer Einwohner mit Hauptwohnsitz in der Stadt Elsdorf ist jeweils zum Stichtag des auf die Kommunalwahl folgenden Tages behördlich festzustellen.
(2)Die Mitglieder des Integrationsrates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl für die Dauer der Wahlzeit des Rates nach Liste oder als Einzelbewerber gewählt. Die Wahl findet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen spätestens innerhalb von 16 Wochen nach Beginn der Wahlzeit des Rates statt.
(3)Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsrates sind schriftlich beim Bürgermeister einzureichen. Der Rat, die jeweils zuständigen Ausschüsse oder der Bürgermeister befassen sich innerhalb von 3 Monaten ab Eingang der Anregungen und Stellungnahmen beim Bürgermeister mit der Angelegenheit.
§ 14
Seniorenbeirat
Für das Stadtgebiet Elsdorf wird ein Seniorenbeirat gewählt. Der Seniorenbeirat ist eine ehrenamtlich tätige Interessenvertretung der auf dem Gebiet der Stadt Elsdorf lebenden älteren Menschen; er ist unabhängig von Parteien, Konfessionen, Verbänden und Vereinen. Die Wahl der Mitglieder des Seniorenbeirats erfolgt durch eine von der Stadtverwaltung organisierte Urwahl. Die Mitglieder werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt; Die Seniorenbeiratswahl darf nicht mit anderen Wahlen (Kommunal-, Europa-, Landtags- oder Bundestagswahl) verbunden werden. Das Nähere regelt die Wahlordnung für den Seniorenbeirat.
IV. Verfahrensregelungen
§ 15
Mehrfache Beratung
Angelegenheiten, die vom Rat oder einem entscheidungsbefugten Ausschuss auf Antrag eines Dritten beraten und abschließend behandelt worden sind, können frühestens 6 Monate nach der Entscheidung erneut beraten und entschieden werden.
§ 16
Dringlichkeitsentscheidungen
Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO) bedürfen der Schriftform.
§ 17
Genehmigung von Rechtsgeschäften
(1)Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden städtischen Dienstkräften bedürfen der Genehmigung des Rates.
(2)Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister und seine allgemeinen Vertreter nach § 9 der Hauptsatzung.
§ 18
Zuständigkeiten für Personalentscheidungen
(1)Der Bürgermeister trifft alle beamten- und arbeitsrechtlichen Personalentscheidungen (Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Eingruppierungen, Entlassungen pp.) für die Bediensteten der Stadt Elsdorf. Der Hauptausschuss ist über Personalmaßnahmen im vorbezeichneten Sinn zu informieren.
(2)Für die beamten- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen der dem Bürgermeister oder dem Beigeordneten unmittelbar unterstellten Führungskräfte (Fachbereichsleiter und Leiter des Ratsbüros) hat der Bürgermeister vor der Durchführung das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss herbeizuführen. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, kann der Hauptausschuss mit der Mehrheit von wenigstens 2/3 der nach § 11 Abs. 2 dieser Hauptsatzung vorgeschriebenen Zahl der Mitglieder eine abweichende Entscheidung treffen. Wird dieses Mehrheitserfordernis nicht erreicht, ist eine Entscheidung durch den Bürgermeister zu treffen.
V. Entschädigung, Geschäftsmittelausstattung
§ 19
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
(1)Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form einer monatlichen Pauschale nach Maßgabe der EntschVO.
(2)Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der EntschVO. Als Fraktionssitzungen im entschädigungsrechtlichen Sinne gelten auch Sitzungen von Teilen einer Fraktion (Fraktionsvorstand, Arbeitskreise). Die Höchstzahl der für die Entschädigung berücksichtigungsfähigen Fraktionssitzungen ist auf 28 pro Jahr festgelegt.
(3)Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a)Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 11,00 € festgesetzt.
b)Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis (z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers) ersetzt.
c)Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d)Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e)Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalles werden glaubhaft nachgewiesen.
f)In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 21,00 € je Stunde überschreiten.
§ 20
Fraktionen und Gruppen, Geschäftsmittelausstattung
(1)Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende einer Fraktion erhalten neben den Entschädigungen nach § 18 Abs. 1 eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Die Fraktionen erhalten zur Bewältigung ihrer Aufgaben neben unentgeltlich zur Verfügung gestellten Geschäftsräumen einen Pauschalbetrag von jährlich 512,00 €. Zusätzlich erhalten sie pro Fraktionsmitglied im Monat einen Betrag von 13,00 €.
(3)Gruppen erhalten zur Bewältigung ihrer Aufgaben einen Pauschalbetrag von jährlich 342,00 € sowie pro Gruppenmitglied monatlich eine Betrag von 13,00 €. Regelungen zur Überlassung von Geschäftsräumen oder über die Abgeltung der hierfür entstehenden Kosten bei Anmietung von Räumen trifft die Geschäftsordnung für den Rat, die Ratsausschüsse und den Bürgermeister der Stadt Elsdorf.
(4)Ratsmitglieder, die keiner Gruppe oder Fraktion angehören, erhalten zur Bewältigung ihrer Aufgaben einen Pauschalbetrag in Höhe von 256,00 € pro Jahr. Eigene Geschäftsräume oder Geldmittel für die Anmietung solcher Räume werden nicht zur Verfügung gestellt.
VI. Schlussbestimmungen
§ 21
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Elsdorf vom 20.02.2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28.07.2009 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Hauptsatzung der Stadt Elsdorf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW S. 952), kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b)die Satzung, die ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
50189 Elsdorf, 15.12.2010
gez. Wilfried Effertz
- Bürgermeister -
Rundblick Elsdorf, 24. Dezember 2010



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